Voranfrage, Vorbefassung, Befangenheit Die Voranfrage erfolgt vor Einreichung eines Baugesuchs und ohne Beteiligung Dritter (§ 28 Abs. 2 ABauV). Sie darf nicht den Anschein erwecken, die Behörde werde ihre Beurteilung im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nicht mehr revidieren. In aller Regel besteht keine Gefahr einer späteren Befangenheit bei der Beantwortung abstrakter Rechtsfragen in einem frühen Stadium der Projektierung oder bei Auskünften über baurechtliche Fragen, die gesetzlich determiniert sind und noch später von den Rechtsmittelbehörden frei überprüft werden können.