Reagiert der Anfechtungsberechtigte nicht innert nützlicher Frist, befindet er sich in der gleichen Position wie ein Nichtlegitimierter, d. h. es steht ihm dann lediglich zu, nach Massgabe von § 38 VRPG bei der Behörde Anzeige zu erstatten bzw. "Aufsichtsanzeige" zu erheben. Er hat dann einzig Anspruch auf eine behördliche Antwort, doch kann er die Behörde nicht dazu verhalten, in dem von ihm anbegehrten Sinne tätig zu werden (§ 38 VRPG; AGVE 1994, S. 366).