Der Gemeinderat erteilte dem Beschwerdegegner die Baubewilligung für die Erstellung seines Einfamilienhauses, in dessen Rahmen auch die strittige Böschung, der Garagenvorplatz und die Schächte erstellt wurden, am 11. Januar 2011. Die Bauendkontrolle fand am 4. November 2011 statt. Dass die Umgebung zu diesem Zeitpunkt nicht fertiggestellt gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem Protokoll noch aus sonstigen Unterlagen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatten die Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvorgängerin somit Kenntnis von den nunmehr gerügten Umständen. Die Dreimonatsfrist begann mithin spätestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen.