Vorliegend haben die Beschwerdeführenden dem Gemeinderat kein Wiederaufnahmegesuch gemäss § 65 Abs. 2 VRPG eingereicht, sie machen auch keine formellen Mängel in Bezug auf die dem Beschwerdegegner am 11. Januar 2011 erteilte Baubewilligung geltend. Indessen stellen sie sich auf den Standpunkt, dass das Bauvorhaben durch den Beschwerdegegner ohne bzw. in Widerspruch zu der ihm erteilten Baubewilligung erstellt wurde. Nach dem Gesagten hätten sie diesen Mangel innert drei Monaten ab Möglichkeit der Kenntnisnahme geltend machen müssen. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes: