2.4). Im Übrigen hat sich ein allfälliger Erwerber der betroffenen Liegenschaft die Kenntnis beziehungsweise die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Rechtsvorgängers anrechnen zu lassen. Mit intervenieren ist in diesen Fällen nicht ein förmliches Wiederaufnahmebegehren beim Gemeinderat gemeint, sondern es wird als genügend erachtet, wenn der betroffene Nachbar innert drei Monaten beim Bauherrn interveniert, was auch formlos möglich ist. 4.2