Dieselbe Frist rechtfertigt sich für den Fall des eigenmächtigen Vorgehens des Bauherrn, d.h. wenn dieser ohne oder entgegen einer Baubewilligung gebaut hat. Auch diesfalls hat die Intervention des Betroffenen innert nützlicher Frist, d.h. – in Anlehnung an die Frist gemäss § 66 Abs. 1 VRPG – innert drei Monaten seit der Kenntnisnahme vom Bauvorhaben zu erfolgen. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb ein Bauherr, der eine Baubewilligung hat und demnach gewichtige Interessen am Rechtsschutz geltend machen kann, sich länger in Unsicherheit wiegen muss als einer, der eigenmächtig ohne Baubewilligung gehandelt hat. Demnach hat der Nachbar auch in den Fällen eigenmächtigen