In den Fällen, in denen zwar eine Baubewilligung vorliegt, diese aber mit einem Verfahrensmangel behaftet ist, weil der Nachbar zu Unrecht nicht in das Verfahren einbezogen worden ist, kann der Nachbar gestützt auf § 65 Abs. 2 VRPG die Wiederaufnahme verlangen (vgl. § 66 Abs. 1 VRPG). Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit die gesuchstellende Person vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen (§ 66 Abs. 1 VRPG). Dieselbe Frist rechtfertigt sich für den Fall des eigenmächtigen Vorgehens des Bauherrn, d.h. wenn dieser ohne oder entgegen einer Baubewilligung gebaut hat.