Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Baubewilligung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so kann die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Der Gemeinderat hat dies im angefochtenen Entscheid abgelehnt. Eine Gutheissung der im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge setzt voraus, dass die Beschwerdeführenden den Rückbau der fraglichen Bauten heute noch erzwingen können (vgl. AGVE 1994, S. 365).