Aus den Erwägungen Duldung eines rechtswidrigen baurechtlichen Tatbestandes durch die zuständige Behörde in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit vermag unter Umständen einen Vertrauenstatbestand zu begründen (WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs- und Baurecht, 2. A., Zürich 1992, Rz. 938). Das Bundesgericht erachtete es in einem anderen Fall als mit dem Vertrauensschutz nicht vereinbar, die Beseitigung einer widerrechtlichen Baute rund 20 Jahre nach Ihrer Erstellung zu verfügen, nachdem diese Baute während der ganzen Zeit von der Behörde und den Nachbarn stillschweigend geduldet worden war (ZBl 81 [1980] S. 74, 73 f.). Die mit Blick auf Art.