Vertrauensschutz Duldung eines rechtswidrigen baurechtlichen Tatbestandes durch die zuständige Behörde in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit vermag unter Umständen einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen Duldung eines rechtswidrigen baurechtlichen Tatbestandes durch die zuständige Behörde in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit vermag unter Umständen einen Vertrauenstatbestand zu begründen (WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs- und Baurecht, 2. A., Zürich 1992, Rz. 938). Das Bundesgericht erachtete es in einem anderen Fall als mit dem Vertrauensschutz nicht vereinbar, die Beseitigung einer widerrechtlichen Baute rund 20 Jahre nach Ihrer Erstellung zu verfügen, nachdem diese Baute während der ganzen Zeit von der Behörde und den Nachbarn stillschweigend geduldet worden war (ZBl 81 [1980] S. 74, 73 f.). Die mit Blick auf Art. 662 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) bestimmte Verwirkungsfrist von 30 Jahre für die Beseitigung von widerrechtlichen Bauten komme nur dann zu Anwendung, wenn eine Baute in ihrem Inneren rechtswidrige Elemente enthalte, die von aussen nicht erkannt werden könnten. (BGE 107 Ia 123; vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 5 zu § 218). Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1264) vom 07.06.1995 in Sachen M.F AG, J. und P.W. (E. 2. lit. e)