d) Gestützt auf diese Ausführungen ist in Gutheissung der Beschwerde die Baubewilligung vom 6. Januar 1997 aufzuheben. Damit ist der Gemeinderat verpflichtet, die Beseitigung der widerrechtlich erstellten Blocksteinmauer und den Vollzug der zum Entscheid erhobenen Vereinbarung zu verfügen. Entscheid des Baudepartements vom 29.07.1997 in Sachen E.H., Erw. 3, S. 4 f.