In diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen sind die Vorbringen der Beschwerdegegner, wonach der Beschwerdeführer durch konkludentes Verhalten indirekt die Erlaubnis zur Errichtung der Mauer gegeben habe. Eine Änderung der zum Entscheid erhobenen Vereinbarung ist im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens (§ 25 VRPG) grundsätzlich zwar möglich, der zuständigen Behörde (Gemeinderat) sind aber eindeutige Belege für ein Einverständnis der Gegenseite vorzulegen. Das ist hier nicht geschehen.