Dies geschah eigenmächtig und in Abweichung des Entscheids vom 27. Juni 1995. Wenn nun aber wie vorliegendenfalls der Bauherr sofort nach Realisierung seiner Baute nachträglich und entgegen einer zum Entscheid erhobenen Vereinbarung darauf zurückkommen will, so verstösst dies gegen Treu und Glauben (Max Imboden/ René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Nr. 77 B. III mit Verweis auf ZBl 1971, S. 472). Das Vorgehen der Beschwerdegegner ist deshalb als treuwidrig zu qualifizieren und kann nicht geschützt werden.