b) Mit dem Abschluss der gegenseitigen Vereinbarung haben die Beschwerdegegner einen erheblichen Vorteil erlangt. Mit dieser Art der Verfahrenserledigung konnten sie vermeiden, dass ein weiterziehbarer Beschwerdeentscheid gefällt werden musste, und erwirken, dass sie nach Rechtskraft des (Abschreibungs-) Entscheids vom 27. Juni 1995 mit der Ausführung ihres Bauvorhabens beginnen konnten. Nach Abschluss der Bauarbeiten und der Dachaufschüttung am 18./19. Juni 1996 erfolgte ab dem 26. Juli 1996 der Bau der Blocksteinmauer. Dies geschah eigenmächtig und in Abweichung des Entscheids vom 27. Juni 1995.