einvernehmliche, pragmatische Lösungen häufig am ehesten für einen richtigen Ausgleich der gegenläufigen Interessen Gewähr bieten und erst noch (in der Regel) einen hohen Grad von Akzeptanz aufweisen. Für die Behörde ergeben sich zudem durch Einsparung von Zeit, Verwaltungsaufwand usw. Effektivitäts- und Praktikabilitätsgewinne, für den am Verfahren beteiligten Privaten liegen die Vorteile namentlich in der Berechenbarkeit des Verfahrensausgangs (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/112 vom 20. Dezember 1991 i.S. J.B., S. 8 f. mit Verweisen).