Es entspricht einer langjährigen, konstanten Praxis sowohl der Beschwerdeinstanz als auch des Verwaltungsgerichts, und dies auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime, übereinstimmende Anträge der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens anzunehmen, sofern sich diese - nach einer summarischen Überprüfung - als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Parteien innerhalb des Spielraums bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt bzw. nicht unzumutbar erscheinen. Der Grund dafür liegt darin, dass namentlich in Bereichen, die weitgehend vom behördlichen Ermessen geprägt sind,