Aus den Erwägungen 3. a) Wie der Beschwerdeführer am Augenschein ausdrücklich erklärte und sich auch aus den Akten ergibt, gehe es ihm hauptsächlich um die Einhaltung der gegenseitigen Vereinbarung. Diese Vereinbarung, die im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren getroffen worden ist, hat die Beschwerdeinstanz zum Entscheid erhoben.