Aufgrund eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens erteilte der Gemeinderat mit Beschluss vom 6. Januar 1997 E.S. und T.B. die Bewilligung für die bereits erstellte Bruchsteinmauer an der südlichen Parzellengrenze zu Parzelle Nr. 407. Gleichzeitig wies er die Einsprache von E.H. ab. Dagegen hat E.H. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Januar 1997 Verwaltungsbeschwerde erhoben.