Die talseitige Mauer gemessen an der Grenze beträgt maximal 1,50 m. Die Berme gemessen von der Grundstücksgrenze beträgt 60 cm. Die aufsteigende Böschung ist S-förmig zu gestalten. Die Mauer zur Parzelle H. fällt weg; anstelle davon wird das Terrain auf die Höhe des Terrains H. auf Kosten der Bauherrschaft aufgefüllt. Die übergeordnete Bepflanzung wird nach Möglichkeit beibehalten. (...) Gestützt hierauf zieht Herr H. die Beschwerde zurück.