Vergleich Macht die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren Zugeständnisse und zieht deshalb der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, ist die Bauherrschaft nach Treu und Glauben an ihre Zugeständnisse grundsätzlich gebunden; sie kann nicht sofort nach der Realisierung der Baute von den Abmachungen abweichen. Sachverhalt Mit Beschluss vom 20. Februar 1995 erteilte der Gemeinderat X. E.S. und T.B. die Baubewilligung für ein erdüberdecktes Einfamilienhaus mit Praxis. Dagegen hat E.H. Verwaltungsbeschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren wurde nachstehender Vergleich geschlossen, der von der Beschwerdeinstanz mit Entscheid vom 27. Juni 1995 genehmigt worden ist: