Im Zweifel ist das ordentliche Verfahren zu wählen. Insofern kann in der vorliegenden Beantwortung der Aufsichtsanzeige offenbleiben, ob generell auch ein Grundeigentümer, dessen Grundstück durch einen Weg von der Bauparzelle getrennt ist, noch direkter Anstösser ist oder nicht, und wenn ja, wie breit der Weg höchstens sein darf. Die Materialien äussern sich zu dieser Frage nicht. Der Wortlaut "direkte Anstösser" verwendete schon das alte Baugesetz in § 153 ("geringfügige Bauvorhaben"). Der Kreis der Anstösser wurde damals bewusst auf die Eigentümer und Besitzer der direkt an das Baugrundstück stossenden, also nicht sämtlicher benachbarter Parzellen, beschränkt;