Der Begriff sei nirgends definiert. Der Anzeigesteller befürchtet, dass Nachbarn, die an und für sich einwendungsberechtigt wären, vom Verfahren ausgeschlossen werden, weil ihre Liegenschaft nicht unmittelbar angrenzend ist, sondern durch beispielsweise eine Quartierstrasse oder einen Fussweg von der Bauparzelle getrennt ist. … Beim Begriff "direkter Anstösser" gemäss § 61 BauG handelt es sich um einen kantonal abschliessend bestimmten Begriff, der einheitlich auszulegen ist. Jedoch dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ausser Acht gelassen werden. …