Die sinngemässe Argumentation des Gemeinderats, er habe die ganze Arbeit (durch die Mitteilung), während sich der Baugesuchsteller die Publikationskosten spare, ist unbehelflich. Die Publikationskosten sind als durchlaufende Kosten (Auslagen, die weiterbelastet werden) ohne Einfluss auf die Kosten der Gemeinde. Es steht der Gemeinde frei, ein Gebührenreglement zu beschliessen, das auch im vereinfachten Verfahren angemessene Gebühren unter Wahrung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips vorsieht. … 8. Der Anzeigesteller verlangt in seinem Antrag 2, dass der Begriff "direkte Anstösser" in § 61 BauG eindeutig definiert wird. Der Begriff sei nirgends definiert.