Obwohl es sich bei § 61 BauG um eine Kann-Vorschrift handelt, muss sie der Gemeinderat – wie bereits erwähnt – pflichtgemäss anwenden. Es ist ihm somit nicht erlaubt, für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens zwingend die Unterschrift aller direkten Anstösser zu verlangen anstelle des im Gesetz vorgeschriebenen Vorgehens der schriftlichen Mitteilung. Mit der vom Gemeinderat beschlossenen Handhabung des vereinfachten Verfahrens verletzt er sein Ermessen. …