Es trifft zwar zu, dass diese Vorgehensweise im BNR erwähnt wird. Jedoch wird das Einholen der Unterschriften richtigerweise lediglich als freiwillige Alternative für die Bauherrschaft beschrieben. In der aktuellen 3. Auflage steht in Rz. 506 und 507, S. 121 ff. (Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau [BNR]):