Der Gemeinderat argumentiert, es dürfe nicht sein, dass die Gemeinde die Anstösser informiere, ihnen das Bauvorhaben erläutere, die 30-tägige Frist für allfällige Einwendungen abwarte und die Bauherrschaft die Publikation einsparen könne. Die Vorgehensweise mit dem Einholen der Unterschrift werde im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) ausdrücklich erwähnt.