7. Gemäss § 61 BauG kann der Gemeinderat Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, nach schriftlicher Mitteilung an direkte Anstösser ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. Aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt sich klar, dass der Gemeinderat die Anstösser benachrichtigen muss. Der Anzeigesteller kritisiert, dass der Gemeinderat im umstrittenen Beschluss in Ziff. 2 zwingend verlangt, dass die direkten Anstösser die Baupläne unterschreiben müssen. Er macht geltend, es sei gesetzeswidrig, wenn sich der Gemeinderat weigere, die direkten Anstösser zu benachrichtigen und das Einholen der Unterschriften der Bauherrschaft überbinde.