Vereinfachtes Verfahren (§ 61 BauG); Anstösser – Wird ein Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren beurteilt, muss der Gemeinderat die einwendungsberechtigten Anstösser vorgängig informieren, es sei denn, diese haben dem Bauvorhaben zugestimmt. – Definition des Begriffs "direkte Anstösser" Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 11. Juli 2012 (BVURA.12.185) Aus den Erwägungen