In Übereinstimmung mit der Regel von Art. 2 Abs. 3 RPG ist es den Gemeinden überlassen, unter mehreren verfügbaren und sachgerechten Lösungen zu wählen. Der Regierungsrat greift nur dann korrigierend ein, wenn sich die Lösung der Gemeinde aufgrund überwiegender kantonaler oder regionaler öffentlicher oder individueller Rechtsschutzinteressen als unzulässig erweist oder vor allem wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder diesen unzureichend Rechnung trägt (BGE 116 Ia 226 f., E. 2c).