33 Abs. 3 RPG), d. h., er prüft die von der Gemeinde beschlossenen planerischen Massnahmen auf Rechtmässigkeit, Sachgerechtigkeit und Angemessenheit. Er darf aber nicht einfach das Ermessen der Gemeinde durch sein eigenes ersetzen. In Übereinstimmung mit der Regel von Art. 2 Abs. 3 RPG ist es den Gemeinden überlassen, unter mehreren verfügbaren und sachgerechten Lösungen zu wählen.