5. Gemeindeautonomie Die Gemeinden dürfen sich im Rahmen des übergeordneten Rechts die auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Ordnung selber geben (§ 126 Abs. 1 und § 145 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 106 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom 25. Juni 1980). Nach der Rechtsprechung besitzen die Gemeinden dabei eine verhältnismässig erhebliche Entscheidungsfreiheit (BGE 116 Ia 286 f., E. 3a). Im Rahmen des Einspracheverfahrens steht dem Regierungsrat die volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 33 Abs. 3 RPG), d. h., er prüft die von der Gemeinde beschlossenen planerischen Massnahmen auf Rechtmässigkeit, Sachgerechtigkeit und Angemessenheit.