Abgesehen davon könnte auf ein solches Begehren in diesem Verfahren, mangels Zuständigkeit des Regierungsrates, nicht eingetreten werden. Über den Unterhalt und die Pflege sollen im übrigen mit den Grundeigentümern und den Bewirtschaftern Vereinbarungen abgeschlossen (§ 10 Abs. 1 NO) und dafür angemessene Beiträge ausgerichtet werden (§ 10 Abs. 2 NO). Unterlässt ein Grundeigentümer oder Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, so hat er die durch den Gemeinderat beziehungsweise durch den Kanton angeordnete Nutzung zu dulden (§ 10 Abs. 3 NO).