Eine geringfügige Bewirtschaftungseinschränkung ergibt sich aus dem mit Heckenausscheidung verknüpften Pufferstreifen von drei Metern Breite. Doch gilt das für diesen Landstreifen statuierte Düngungsverbot (§ 10 Abs. 9 NO), unabhängig von der kommunalen Nutzungsplanung, gestützt auf die eidgenössische Stoffverordnung (Anhang 4.5, Ziffer 33). Ferner ist die Überbaubarkeit der Parzelle im aktuellen Zeitpunkt auf Grund des rechtskräftigen Bauzonenplanes nicht gegeben, da die Parzelle gar nicht zur Bauzone gehört.