Im öffentlichen Interesse liegt alles, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Die Gemeinde hat (zusammen mit dem Kanton) die gesetzliche Verpflichtung für die Erhaltung, Pflege und Gestaltung von Landschaften, Gebieten und Objekten des Naturschutzes zu sorgen. Diese Schutzbemühungen für den natürlichen Lebensraum, zu denen auch der Heckenschutz gehört, dienen dem Gemeinwohl. Sie liegen im öffentlichen Interesse.