Diese Schutzmassnahme tangiert die Eigentumsgarantie (Art. 22ter aBV [neu: Art. 26 BV]) und ist nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet. Die von der Gemeindeversammlung beschlossene Massnahme beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Nach dem kantonalen Recht sind unter anderem namentlich Hecken und Gebüschgruppen zu schützen (§ 40 Abs. 2 lit. b BauG), wobei dieser Schutz in erster Linie über die Nutzungsplanung sicherzustellen ist (§ 4 Abs. 2 des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 (NLD)).