Im übrigen geniesst die Hecke des Einsprechers bereits heute gesetzlichen Schutz, denn in allen Gemeinden, welche noch nicht über eine rechtskräftige Nutzungsplanung Kulturland verfügen, sind alle Hecken ausserhalb der Bauzonen geschützt und dürfen nicht beseitigt werden (§ 18 b Abs. 1 NLD). d) Bewirtschaftungsfreiheit, Baufreiheit und Eigentumsgarantie Der Einsprecher macht geltend, die Schutzmassnahme erschwere den Zugang zu der dahinterliegenden Parzelle und verunmögliche deren Ueberbauung in einem späteren Zeitpunkt.