c) Schutzanordnung und Rechtswirkungen Die Hecke Sandbüel ist im Kulturlandplan als Schutzobjekt eingetragen und ist Inhalt der Genehmigung. Derartige Hecken sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden (§ 16 Abs. 1 NO). Ferner gilt entlang der Hecken und Waldränder ein Landstreifen von 3 m Breite als Puffer mit extensiver Bewirtschaftung. Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sowie Erstellung von Hochbauten sind nicht gestattet (§ 10 Abs. 9 NO).