Unterschutzstellung einer Hecke Art. 18 Abs. 1bis NHG. Rechtliche und sachliche Kriterien für die Ausscheidung einer Hecke als Naturschutzobjekt. Anwendung der Anforderungen gemäss Art. 22ter BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässig) im Einzelfall. Hecke, Begriff, Unterschutzstellung. Sachverhalt Im Rahmen des Erlasses des Kulturlandplanes der Gemeinde H. Wird eine Hecke als Schutzobjekt ausgeschieden. Der Eigentümer erhob Einsprache mit dem Einwand, die vorgesehene Massnahme erlaube ihm nicht mehr, sein Land baulich zu nutzen. Die Hecke sperre ihm den Zugang zum Land. Aus den Erwägungen 4. Die Beurteilung der Schutzmassnahme a) Hecken In naturschützerisch-biologischer Hinsicht wird unter einer Hecke ein dichter, meistens wenige Meter breiter Gehölzstreifen verstanden, welcher von niederen und hohen Büschen aufgebaut ist und gelegentlich durch einzelne Bäume ergänzt ist. Aber auch punktförmige und flächige Gebüschgruppen fallen unter den Heckenbegriff, der weit zu fassen ist. Hecken sind wichtige Elemente der Landschaft, bieten Wind- und Erosionsschutz, dienen als Lebensraum für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt und wirken ökologisch stabilisierend auf die Landschaft. b) Objekt Nr. 3.4.37 Bei diesem Objekt handelt es sich zweifelsfrei um eine Hecke im definierten Sinn. Sie steht an einer Böschung oberhalb der Sandbüelstrasse, ist ungefähr 25 m lang und etwa 5 bis 10 m breit. Sie enthält verschiedene einheimische Sträucher (Liguster, Heckenkirsche, Heckenrose, Hartriegel, Robinie, Weissdorn, Holunder) und (zuviele) Bäume (z.B. Walnuss). Allerdings befindet sich diese Hecke nicht in einem wünschenswerten Zustand und müsste gezielt gepflegt werden: Entfernung einzelner Bäume, selektives Zurückschneiden einzelner Sträucher. Trotzdem bezeichnet der Fachmann die Hecke als wertvoll und von lokaler Bedeutung. c) Schutzanordnung und Rechtswirkungen Die Hecke Sandbüel ist im Kulturlandplan als Schutzobjekt eingetragen und ist Inhalt der Genehmigung. Derartige Hecken sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden (§ 16 Abs. 1 NO). Ferner gilt entlang der Hecken und Waldränder ein Landstreifen von 3 m Breite als Puffer mit extensiver Bewirtschaftung. Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sowie Erstellung von Hochbauten sind nicht gestattet (§ 10 Abs. 9 NO). Im übrigen geniesst die Hecke des Einsprechers bereits heute gesetzlichen Schutz, denn in allen Gemeinden, welche noch nicht über eine rechtskräftige Nutzungsplanung Kulturland verfügen, sind alle Hecken ausserhalb der Bauzonen geschützt und dürfen nicht beseitigt werden (§ 18 b Abs. 1 NLD). d) Bewirtschaftungsfreiheit, Baufreiheit und Eigentumsgarantie Der Einsprecher macht geltend, die Schutzmassnahme erschwere den Zugang zu der dahinterliegenden Parzelle und verunmögliche deren Ueberbauung in einem späteren Zeitpunkt. Diese Schutzmassnahme tangiert die Eigentumsgarantie (Art. 22ter aBV [neu: Art. 26 BV]) und ist nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet. Die von der Gemeindeversammlung beschlossene Massnahme beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Nach dem kantonalen Recht sind unter anderem namentlich Hecken und Gebüschgruppen zu schützen (§ 40 Abs. 2 lit. b BauG), wobei dieser Schutz in erster Linie über die Nutzungsplanung sicherzustellen ist (§ 4 Abs. 2 des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 (NLD)). Im öffentlichen Interesse liegt alles, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Die Gemeinde hat (zusammen mit dem Kanton) die gesetzliche Verpflichtung für die Erhaltung, Pflege und Gestaltung von Landschaften, Gebieten und Objekten des Naturschutzes zu sorgen. Diese Schutzbemühungen für den natürlichen Lebensraum, zu denen auch der Heckenschutz gehört, dienen dem Gemeinwohl. Sie liegen im öffentlichen Interesse. Schliesslich muss die beschlossene Schutzmassnahme verhältnismässig sein. Dies bedeutet, dass sie geeignet und erforderlich ist. Auch muss das öffentliche Interesse an der Schutzmassnahme das private Interesse an der möglichst uneingeschränkten Nutzung der fraglichen Parzelle überwiegen. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Massnahme ist gesetzlich vorgesehen und geeignet. Auch steht ein milderes Mittel nicht zur Verfügung und steht die Hecke, wie erwähnt, unabhängig von der Nutzungsplanung Kulturland, unter Schutz. Schliesslich ist der Zugang zur fraglichen Parzelle, unabhängig von der Qualifikation der Hecke, schwierig und nicht in jedem Fall gewährleistet. Da die Hecke an einer relativ steilen Böschung steht, könnte selbst im Falle ihrer Beseitigung, die dahinterliegende Parzelle weder aus topographischen (Böschung) noch aus verkehrstechnischen Gründen (Strassenverlauf) an dieser Stelle wegmässig erschlossen werden. Die aktuelle Bewirtschaftung wird auf Grund der beschlossenen Massnahme, was den Zugang betrifft, nicht verändert. Eine geringfügige Bewirtschaftungseinschränkung ergibt sich aus dem mit Heckenausscheidung verknüpften Pufferstreifen von drei Metern Breite. Doch gilt das für diesen Landstreifen statuierte Düngungsverbot (§ 10 Abs. 9 NO), unabhängig von der kommunalen Nutzungsplanung, gestützt auf die eidgenössische Stoffverordnung (Anhang 4.5, Ziffer 33). Ferner ist die Überbaubarkeit der Parzelle im aktuellen Zeitpunkt auf Grund des rechtskräftigen Bauzonenplanes nicht gegeben, da die Parzelle gar nicht zur Bauzone gehört. Selbst wenn aber die Parzelle der Bauzone zugeteilt wäre oder in einer späteren Planungsphase der Bauzone zugeteilt würde, was die Vertreter des Gemeinderates allerdings als wenig wahrscheinlich erachten, da die Bauzone zu gross dimensioniert ist, würde die Hecke die Überbaubarkeit auf Grund der topographischen Verhältnisse nicht beeinträchtigen. Der Einsprecher müsste in diesem Fall, unabhängig von der Schutzwürdigkeit seiner Hecke, mit den angrenzenden Landeigentümern nach einer Lösung für die Erschliessung seiner, auf Grund der Eigentumsverhältnisse und der Topographie, eingeschlossenen Parzelle suchen. e) Heckenpflege und Wertverminderung Der Einsprecher macht geltend, er pflege diese Hecke nicht und es trete eine Wertverminderung seines Landes ein. Wie vorstehend aufgezeigt, sind mit der Schutzausscheidung der Hecke Sandbüel geringfügige Einschränkungen verbunden und eine Wertverminderung, wenn überhaupt, nur schwer zu beziffern. Ein Entschädigungsbegehren stellt der Einsprecher folgerichtig nicht. Abgesehen davon könnte auf ein solches Begehren in diesem Verfahren, mangels Zuständigkeit des Regierungsrates, nicht eingetreten werden. Über den Unterhalt und die Pflege sollen im übrigen mit den Grundeigentümern und den Bewirtschaftern Vereinbarungen abgeschlossen (§ 10 Abs. 1 NO) und dafür angemessene Beiträge ausgerichtet werden (§ 10 Abs. 2 NO). Unterlässt ein Grundeigentümer oder Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, so hat er die durch den Gemeinderat beziehungsweise durch den Kanton angeordnete Nutzung zu dulden (§ 10 Abs. 3 NO). 5. Gemeindeautonomie Die Gemeinden dürfen sich im Rahmen des übergeordneten Rechts die auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Ordnung selber geben (§ 126 Abs. 1 und § 145 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 106 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom 25. Juni 1980). Nach der Rechtsprechung besitzen die Gemeinden dabei eine verhältnismässig erhebliche Entscheidungsfreiheit (BGE 116 Ia 286 f., E. 3a). Im Rahmen des Einspracheverfahrens steht dem Regierungsrat die volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 33 Abs. 3 RPG), d. h., er prüft die von der Gemeinde beschlossenen planerischen Massnahmen auf Rechtmässigkeit, Sachgerechtigkeit und Angemessenheit. Er darf aber nicht einfach das Ermessen der Gemeinde durch sein eigenes ersetzen. In Übereinstimmung mit der Regel von Art. 2 Abs. 3 RPG ist es den Gemeinden überlassen, unter mehreren verfügbaren und sachgerechten Lösungen zu wählen. Der Regierungsrat greift nur dann korrigierend ein, wenn sich die Lösung der Gemeinde aufgrund überwiegender kantonaler oder regionaler öffentlicher oder individueller Rechtsschutzinteressen als unzulässig erweist oder vor allem wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder diesen unzureichend Rechnung trägt (BGE 116 Ia 226 f., E. 2c). Die Hecke ist von lokaler Bedeutung und die Frage der Schutzwürdigkeit damit in erster Linie von der Gemeinde zu beantworten. Die Gemeinde bejaht in Ausübung ihrer Autonomie und unter Beachtung des übergeordneten Rechts und der eingangs erwähnten kommunalen Planungsziele die Schutzwürdigkeit dieser Hecke. Dem stehen weder individuelle Rechtsschutzinteressen noch die wegleitenden Rechtsgrundsätze entgegen. (...) Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1586) vom 12.07.1995 in Sachen H.H.