Auch die Rechtslage kann nicht als derart kompliziert bezeichnet werden, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erfassen und sich gegen die Argumentation des Gemeinderates zur Wehr zu stellen. Die Beseitigungsverfügung tangiert zwar seine finanziellen Interessen, doch wird er dadurch nicht (wesentlich) schlechter gestellt, als wenn er von allem Anfang an die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und den Baubewilligungsentscheid abgewartet hätte (vgl. auch AGVE 1984 S. 421). Die Existenzgrundlage schliesslich wird ihm nicht bereits dadurch entzogen, dass ihm das Aufstellen des Imbissstands am fraglichen Ort (zwischenzeitlich) untersagt wird.