Am Augenschein hat das Baudepartement festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich in der deutschen Sprache gut ausdrücken kann und er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, eine Rechtsschrift zu verfassen und selbständig Beschwerde zu führen. Auch die Rechtslage kann nicht als derart kompliziert bezeichnet werden, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erfassen und sich gegen die Argumentation des Gemeinderates zur Wehr zu stellen.