Eine einschränkende Interpretation dieser Bestimmung rechtfertigt sich im übrigen schon deshalb, da das Verwaltungsverfahren in umfassender Weise vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und die Behörden für die Wahrung der Parteirechte eine Fürsorgepflicht trifft (§ 20 VRPG; AGVE 1984 S. 429).