Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters soll im Verwaltungsverfahren jedoch die Ausnahme sein. Der mit der Zivilprozessordnung neu im VRPG verankerte § 35 Abs. 3 wollte im wesentlichen eine Grundlage für den bereits auf dem Weg der Rechtsprechung anerkannten Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in Verfahren auf (fürsorgerischen) Freiheitsentzug geben (AGVE 1989 Seite 282). Eine einschränkende Interpretation dieser Bestimmung rechtfertigt sich im übrigen schon deshalb, da das Verwaltungsverfahren in umfassender Weise vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und die Behörden für die Wahrung der Parteirechte eine Fürsorgepflicht trifft (§ 20 VRPG;