Aus den Erwägungen "(...) Nach § 35 Abs. 3 VRPG in der Fassung vom 18. Dezember 1984 kann in Fällen, wo die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lässt, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden. Kerngedanke dabei ist, die faire Behandlung in behördlichen Verfahren sicherzustellen und auszuschliessen, dass Verfahrensbeteiligten wegen ihrer Unbeholfenheit und wegen fehlender Mittel benachteiligt werden (vgl. AGVE 1984 Seite 425). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters soll im Verwaltungsverfahren jedoch die Ausnahme sein.