Unentgeltlicher Rechtsbeistand Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen (E.4b). Verfahrenskosten erlassen, unentgeltlicher Rechtsbeistand. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen "(...) Nach § 35 Abs. 3 VRPG in der Fassung vom 18. Dezember 1984 kann in Fällen, wo die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lässt, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden. Kerngedanke dabei ist, die faire Behandlung in behördlichen Verfahren sicherzustellen und auszuschliessen, dass Verfahrensbeteiligten wegen ihrer Unbeholfenheit und wegen fehlender Mittel benachteiligt werden (vgl. AGVE 1984 Seite 425). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters soll im Verwaltungsverfahren jedoch die Ausnahme sein. Der mit der Zivilprozessordnung neu im VRPG verankerte § 35 Abs. 3 wollte im wesentlichen eine Grundlage für den bereits auf dem Weg der Rechtsprechung anerkannten Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in Verfahren auf (fürsorgerischen) Freiheitsentzug geben (AGVE 1989 Seite 282). Eine einschränkende Interpretation dieser Bestimmung rechtfertigt sich im übrigen schon deshalb, da das Verwaltungsverfahren in umfassender Weise vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und die Behörden für die Wahrung der Parteirechte eine Fürsorgepflicht trifft (§ 20 VRPG; AGVE 1984 S. 429). Am Augenschein hat das Baudepartement festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich in der deutschen Sprache gut ausdrücken kann und er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, eine Rechtsschrift zu verfassen und selbständig Beschwerde zu führen. Auch die Rechtslage kann nicht als derart kompliziert bezeichnet werden, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erfassen und sich gegen die Argumentation des Gemeinderates zur Wehr zu stellen. Die Beseitigungsverfügung tangiert zwar seine finanziellen Interessen, doch wird er dadurch nicht (wesentlich) schlechter gestellt, als wenn er von allem Anfang an die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und den Baubewilligungsentscheid abgewartet hätte (vgl. auch AGVE 1984 S. 421). Die Existenzgrundlage schliesslich wird ihm nicht bereits dadurch entzogen, dass ihm das Aufstellen des Imbissstands am fraglichen Ort (zwischenzeitlich) untersagt wird. Der Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ist daher abzuweisen." Entscheid des Baudepartements vom 17.05.1994 in Sachen K.R.