Eine solche vom Einzelfall losgelöste Betrachtungsweise darf in der Interessenabwägung keine Berücksichtigung finden; sie widerspricht dem gesetzlichen Grundanliegen an einer möglichst raschen Durchsetzung der Umweltschutzgesetzgebung. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet." Entscheid des Baudepartements vom 09.03.1994 in Sachen R.S.