Beachtenswerte Gründe kann sie dafür nicht geltend machen. So ist ohne Bedeutung, dass die Vorinstanz in einem anderen Fall eine längere Frist gewährt hat als hier, da allemal auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen und eine Vergleichbarkeit daher nicht ohne weiteres gegeben ist. Ebensowenig ist das Argument stichhaltig, dass eine Sanierung so lange als möglich aufzuschieben sei, damit die in der weiteren Zukunft zu erwartenden technischen Fortschritte in der Anlageherstellung genutzt werden könnten. Eine solche vom Einzelfall losgelöste Betrachtungsweise darf in der Interessenabwägung keine Berücksichtigung finden;