Die Sanierungsfrist, die auf Ende Oktober 1996 festgesetzt ist, entspricht dem Sanierungsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 1992. Diese hat somit rund vier Jahre lang Zeit, die nötigen Dispositionen zu treffen. Indem die Beschwerdeführerin nun entgegen ihrem eigenen Antrag die Fristansetzung bemängelt und eine Erstreckung verlangt, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. Beachtenswerte Gründe kann sie dafür nicht geltend machen.