3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die fragliche Heizanlage gemäss Feuerungsrapport vom 25. November 1992 den massgeblichen Grenzwert für Abgaseverluste, der bei 10 Prozent liegt, um 1,3 bis 1,5 Prozent überschreitet (Anhang 3, Ziff. 414 Abs. 5 lit. a LRV). Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass die Anlage bei der letzten Messung leicht ölhaltig gewesen ist und auch der Kohlenmonoxidgehalt zeitweise den Grenzwert geringfügig überschritten hat. Aufgrund dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht die Sanierung der Anlage verfügt. Die Sanierungsfrist, die auf Ende Oktober 1996 festgesetzt ist, entspricht dem Sanierungsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 1992.