Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt gemäss Art. 10 Abs. 1 LRV 5 Jahre. Diese Frist kann je nach den in der Verordnung näher umschriebenen Umständen bis auf mindestens 30 Tage verkürzt oder bis zu höchstens 10 Jahre verlängert werden (Art. 10 Abs. 2 und 3 LRV). Dabei sind die Interessen des Privaten, sich auf das neue Recht einstellen und die nötigen Dispositionen treffen zu können, gegenüber dem Anliegen der Öffentlichkeit an einer möglichst raschen Verwirklichung des gesetzlichen Zwecks abzuwägen (A. Schrade, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Nr. 35 ff. zu Art. 16).