Genügt eine solche bestehende Anlage den Anforderungen nicht, so erlässt die Behörde die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 10 LRV fest. Vollzugsbehörde ist der Gemeinderat (§ 2 des Dekretes über den Vollzug des Umweltschutzrechtes vom 13. März 1990).